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Körperschaftsteuer
Körperschaftssteuer in Bulgarien
Der Gewinn aller juristischen Personen, deren Tätigkeitsschwerpunkt sich in Bulgarien befindet, unterliegt der Besteuerung mit der Körperschaftssteuer. Die Bemessungsgrundlage für diese Steuer ist der buchhalterische Gewinn der steuerpflichtigen Person, der zu den Steuerzwecken gemäß gesetzlichen Bestimmungen umgerechnet wird.
Der buchhalterische Gewinn wird als die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben für einen bestimmten Steuerzeitraum definiert. Nach seiner Bestimmung unterliegt der Gewinn einer Transformation, d.h. dazu werden Beträge addiert oder subtrahiert, welche gesetzlich geregelt sind.
In Bulgarien ist diese Steuer mit dem Gesetz über die Körperschaftsbesteuerung geregelt und zum heutigen Datum beträgt der Steuersatz 10% (Art. 20 des Gesetzes).
Der Körperschaftssteuer unterliegen:
Die folgenden juristischen Personen unterliegen keiner Besteuerung mit der Körperschaftsteuer:
Juristische Personen, welche der Besteuerung mit einer alternativen Steuer unterliegen. Die steuerpflichtigen Personen, welche einer alternativen Steuer unterliegen, sind im Gesetzt über die Körperschaftsbesteuerung bestimmt. Z. B das sind die Organisationen, welche eine Hasardtätigkeit ausüben.
Fristen für die Körperschaftssteuer – Der steuerpflichtige Jahresgewinn ist bis zum 31. März des nächsten Jahres anzumelden.
Die Abgabe der Steuererklärung erfolgt bei dem Finanzamt – der Nationalen Einkommensagentur per Post oder elektronisch (in diesem Fall muss die Firma über eine elektronische Unterschrift verfügen). Bei der Zahlung der Körperschaftssteuer innerhalb der im Gesetz vorgeschriebenen Frist erhalten Sie eine Ermäßigung in Höhe von 1 %. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen berechnet.
Falls Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an unsere Experten!
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